Die Familiengemeinschaften
nach dem Gleichstellungsmodell

Kinderrechte

Jeder Mensch hat nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes einen Anspruch auf seine Familiengemeinschaft. Nach der Trennung und Scheidung haben bisher nicht beide Elternteile die Möglichkeit, einen eigenen Anspruch auf ihre Familiengemeinschaft durchzusetzen.

Im „Gleichstellungsmodell“, hat jedes Kind einen Grundrechtsanspruch auf Fortsetzung  seines Familienlebens in der Familiengemeinschaft der leibliche Mutter und einen eigenständigen Anspruch in der Familiengemeinschaft des leibliche Vaters. Es spielt dabei keine Rolle ob der Vater mit der Mutter des Kindes zusammen gelebt hat oder nicht. Nach diesem Modell, wird nicht nur eine bestehende soziale Bindung geschützt, sondern es wird sogar nach Gleichstellungsgrundsatz gefordert und gefördert, die Familiengemeinschaft mit dem Kind zu gründen oder diese fortzusetzen.

Eine kinderrechtsorientierte Lösung" gehört zu einer Erhaltungsphilosophie. Das Rechtsverhältnis entsteht zwischen dem "Kind und seinen beiden leiblichen Elternteilen". Die Elternrechte werden von der ENTSTEHUNG bis zum ERHALT gefordert und gefördert. Es wird für den Erhalt der Familiengemeinschaften und die Ausübung von Familienleben (väterlicher- und mütterlicherseits), aus der Position des Kindes, als Rechtssubjekt gekämpft.

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Kindeswohlrecht ist als objektives Recht der Mutter.

Eine (Elternrechts- und) kindeswohlorientierte Lösung" gehört zu einer Zuteilungsphilosophie. Das Rechtsverhältnis wird dem Vater und der Mutter zugeordnet. Das (Phantom-) Kindeswohl steht im Mittelpunkt und die Elternrechte werden entzogen oder zugeteilt. Ein Elternteil darf das andere rechtlich beeinträchtigen und bekommt abschließend einen Missbrauchsbonus (BGH am 12.12.2007, Akt: XII ZB 158/05).